Tschechien: Neue Bedingungen für Montagearbeiten
Pilsen (16.07.2008) - Bedingungen für die zeitweilige Ausübung einer Tätigkeit in Tschechien sind heutzutage sehr liberal.
Ein deutsches Unternehmen, das einen Auftrag in Tschechien zu erfüllen hat, braucht dort nur nachzuweisen, dass es über die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeit in seinem Herkunftsland verfügt. Ein solches Unternehmen hat im Falle einer Kontrolle seine Gewerbeberechtigung und den Geschäftsvertrag in tschechischer Fassung vorzulegen, das entsandte Personal beim Arbeitsamt anzumelden und die Sozialversicherung nachzuweisen.
In den letzten Wochen hat das tschechische Parlament zwei wichtige Gesetzesnovellen beschlossen, die diese Bedingungen ändern:
- Das Gesetz zur Anerkennung der Fachqualifikation
- Das Gewerbegesetz
Die Rechtskräftigkeit der neuen Bestimmungen wird zum 01. Juli 2008 erwartet und betrifft Tätigkeiten, die in Tschechien reguliert werden. Unter regulierte Tätigkeiten fallen regelmäßig Handwerksberufe wie Schreiner oder Werkzeugbauer. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates,
- die in Tschechien eine regulierte Tätigkeit ausüben möchten oder
- die von einem in der EU ansässigen Arbeitgeber nach Tschechien entsandt wurden und
- im Einklang mit Rechtsvorschriften des Ursprungslandes eine Tätigkeit ausüben, die in Tschechien reguliert ist,
sind nach wie vor berechtigt, Tätigkeiten vorübergehend in Tschechien auszuüben und zwar ohne Eintragung, Registrierung, Genehmigung, Autorisierung oder Mitgliedschaft in einer Berufskammer und ohne Anerkennung der Fachqualifikation.
Nach den neuen Gesetzesnovellen ist die Ausübung der in Tschechien regulierten Tätigkeit zusätzlich dem Anerkennungsorgan zu melden. Das Anerkennungsorgan für handwerkliche Gewerbe ist das Industrie- und Handelsministerium in Prag. Dem Ministerium ist vor allem der Qualifikationsnachweis vorzulegen. Wichtig: Der Beginn der regulierten Tätigkeit ist erst nach der ordentlichen Anmeldung und Eintragung in die Evidenz des Ministeriums möglich. Nach Ablauf von 12 Monaten muss sich der Bewerber erneut anmelden.
Eine weitere Verschärfung der Bedingungen gilt für diejenigen Tätigkeiten, die das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen bedrohen können. Hierzu zählt auch das Gefahrenhandwerk. Neben dem Meldeverfahren muss auch die Fachqualifikation anerkannt werden lassen.
So müssen Bauunternehmen beachten, dass nicht alle Tätigkeiten dem Gewerberecht unterliegen. Ein Bauleiter oder Bauplaner ist nach dem Baurecht eine autorisierte Person, für die eine vorherige Anerkennung der Fachqualifikation durch die Tschechische Kammer der autorisierten Bauingenieure und Bautechniker vorgeschrieben ist.
Nähere Informationen am 3. Juli auf den Pilsener Fachgesprächen in der Repräsentanz der Bayern-Handwerk-International GmbH, Pilsen/ Tschechien.
E-mail: m.tomanova@bh-international.cz / g.wagner@bh-international.de
(Quelle: Bayern Handwerk International GmbH)






