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China - Wegfall der Genehmigungspflicht bei der Einfuhr von Textil- und Bekleidungswaren

Nürnberg (17.12.2008) - Ab 1. Januar 2009 entfällt bei der Einfuhr von Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China unabhängig vom Versand der Waren die bisherige Genehmigungspflicht.

Einen entsprechenden Hinweis für die Wirtschaftsbeteiligten hat die Europäische Kommission am 11.12.2008 im Amtsblatt der EU-Nummer C 316 Seite 17 veröffentlicht. Klicken Sie hier.

Weitere Informationen und Dokumente wie Einfuhrlisten finden Sie hier.

Das BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nimmt Aufgaben zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen und damit auch der heimischen Industrie vor einem unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer wahr. Zu diesem Zweck erteilt es für bestimmte Waren des gewerblichen Sektors, die durch europäische Regelungen einer Genehmigungspflicht oder Überwachung unterliegen, Einfuhrgenehmigungen und Überwachungsdokumente. Es setzt damit die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union in Einzelentscheidungen um.

Auf dem Gebiet des Außenhandels ist das BAFA eine von 27 Genehmigungsbehörden in der Europäischen Union, die nach einheitlichen Bestimmungen Genehmigungen für die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in das Gebiet der Europäischen Union erteilen oder Überwachungsdokumente ausstellen.

Gegenstand der Genehmigungserteilung

Auf dem Sektor Textilwaren und Bekleidung erteilt das BAFA Genehmigungen für Einfuhren aus der Volksrepublik China sowie aus bestimmten Ländern, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sind. Rechtliche Grundlagen sind entweder bilaterale Abkommen der Europäischen Union mit diesen Ländern oder sogenannte autonome, also einseitig festgesetzte Kontingente gegenüber Drittländern, mit denen keine bilateralen Abkommen bestehen. Im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs erteilt das BAFA Einfuhrgenehmigungen als vorherige Bewilligungen für in Drittländern gefertigte Bekleidungswaren.

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